Kundenzufriedenheitsbefragungen per E-Mail: Was Unternehmen beachten müssen

Geschrieben von Kemal Webersohn, veröffentlicht am 24.06.2026

„Wie zufrieden waren Sie mit Ihrem Einkauf?“ Eine kurze, freundliche Nachfrage per E-Mail gehört für viele Unternehmen zum Standard, um den Kundenservice zu verbessern. Doch Vorsicht: Was wie ein harmloser Serviceakt wirkt, stufen Gerichte rechtlich als riskante Grauzone ein.

In diesem Beitrag erfahren Sie, warum die Rechtsprechung hier so streng ist, wo die rechtlichen Fallstricke liegen und wie Sie Befragungen rechtskonform gestalten.

Warum gilt eine Zufriedenheitsabfrage rechtlich als Werbung?

Der Bundesgerichtshof (BGH) vertritt eine klare Linie: Kundenzufriedenheitsbefragungen sind rechtlich als Werbung einzustufen (BGH, Urteil vom 10.07.2018 – Az. VI ZR 225/17). Der Grund dafür ist einfach. Solche Umfragen dienen nicht nur der internen Qualitätskontrolle, sondern immer auch der Kundenbindung und der Förderung des zukünftigen Absatzes. Da der Begriff der Werbung juristisch sehr weit gefasst wird, fällt jede Maßnahme darunter, die den Absatz von Waren oder Dienstleistungen mittelbar oder unmittelbar fördert.

Welche wettbewerbsrechtlichen Hürden stellt das UWG auf?

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gilt die elektronische Kontaktaufnahme zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung als unzumutbare Belästigung. Daraus ergeben sich strenge Konsequenzen für die Praxis:

  • Opt-in erforderlich: Eine wirksame Einwilligung muss freiwillig, informiert und durch eine eindeutige, aktive Handlung (z. B. das Setzen eines Hakens im Bestellprozess) erfolgen. Eine bloße Erwähnung in den AGB oder ein vorab angekreuztes Kästchen reichen nicht aus.
  • Keine Rettung durch Bestandskunden-Ausnahmetatbestand: Der Gesetzgeber erlaubt in § 7 Abs. 3 UWG unter sehr engen Voraussetzungen einwilligungsfreie Direktwerbung bei Bestandskunden. Dies gilt jedoch nur für die Bewerbung von eigenen ähnlichen Waren oder Dienstleistungen. Die Rechtsprechung lehnt es konsequent ab, allgemeine Zufriedenheitsbefragungen oder Bewertungsanfragen unter diese Ausnahme zu fassen.

Wie sieht die datenschutzrechtliche Bewertung nach der DSGVO aus?

Das Wettbewerbsrecht und das Datenschutzrecht greifen hier nahtlos ineinander. Die Verwendung einer E-Mail-Adresse für eine Umfrage stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar, die eine gültige Rechtsgrundlage benötigt.

In der Praxis wird häufig versucht, solche Befragungen auf das „berechtigte Interesse“ des Unternehmens gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu stützen. Zwar erkennt die DSGVO in Erwägungsgrund 47 an, dass die Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Direktwerbung ein berechtigtes Interesse darstellen kann.

Allerdings fordert Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stets eine Abwägung mit den Interessen und Grundrechten der betroffenen Person. Die deutschen Aufsichtsbehörden stellen in ihrer Orientierungshilfe zur Direktwerbung klar: Ist eine Werbemaßnahme nach dem UWG wettbewerbswidrig – weil keine Einwilligung vorliegt –, fehlt es im Regelfall auch an einem berechtigten Interesse im Sinne der DSGVO. Die schutzwürdigen Interessen der Kundinnen und Kunden überwiegen in diesem Fall, da sie nicht mit unverlangter Post rechnen müssen. Somit bleibt auch datenschutzrechtlich meist nur die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO als sichere Basis.

Checkliste: So setzen Sie Befragungen rechtssicher um

Wenn Sie die Meinungen Ihrer Kundinnen und Kunden erfragen möchten, sollten Sie wie folgt vorgehen:

  1. Einwilligung einholen: Integrieren Sie eine separate, nicht vorausgewählte Checkbox in Ihren Bestell- oder Registrierungsprozess.
  2. Zweckbindung beachten: Eine allgemeine Einwilligung in einen Marketing-Newsletter deckt Befragungen zur Kundenzufriedenheit oder Bewertungsaufforderungen nicht automatisch ab. Weisen Sie bereits bei der Einholung der Einwilligung explizit darauf hin, dass die Daten auch für diesen Zweck genutzt werden.
  3. Transparenzpflichten erfüllen: Informieren Sie die Betroffenen gemäß Art. 13 DSGVO umfassend über die Datenverarbeitung und ihr jederzeitiges Widerrufsrecht.

Fazit

Die rechtlichen Hürden für Kundenzufriedenheitsbefragungen per E-Mail sind hoch. Wer ungefragt E-Mails mit der Bitte um Feedback versendet, bewegt sich wettbewerbs- und datenschutzrechtlich auf unsicherem Terrain. Das Risiko von Abmahnungen durch Konkurrenten oder Verbände sowie behördliche Sanktionen lässt sich nur durch ein sauberes, transparentes Einwilligungssystem minimieren.

Sprechen Sie uns gerne an, bei Fragen zu Kundenzufriedenheitsbefragungen per E-Mail: Was Unternehmen beachten müssen

Kemal Webersohn

Geschäftsführung
Christian Scholtz

Christian Scholtz

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