Darum zahlen Behörden keine Bußgelder

Geschrieben von Kemal Webersohn, veröffentlicht am 28.05.2026

Der Gesetzgeber schließt Bußgelder gegen Behörden bei Datenschutzverstößen aus. Aktuelle Berichte aus Brandenburg zeigen jedoch deutliche Datenschutz-Defizite bei öffentlichen Stellen. Dieser Artikel klärt, warum der Staat finanzielle Sanktionen gegen sich selbst verbietet.

Warum zahlen öffentliche Stellen keine Bußgelder?

Artikel 83 Abs. 7 DSGVO überlässt den EU-Ländern die Entscheidung über Sanktionen gegen Behörden in Form einer so genannten Öffnungsklausel. Deutschland nutzt diese Möglichkeit in § 43 Abs. 3 BDSG und verbietet Geldbußen gegen öffentliche Stellen ausdrücklich. Der Staat verzichtet somit auf Strafzahlungen aus der eigenen Tasche.

Wenn der Staat haftet: Schadensersatz statt Bußgeld

Auch wenn der Staat von Bußgeldern befreit ist, bedeutet das keineswegs eine Haftungsfreistellung bei Datenschutzverstößen. Denn hier greift Artikel 82 DSGVO, der betroffenen Personen einen individuellen Schadensersatzanspruch einräumt.

Während ein Bußgeld primär eine ordnungspolitische Sanktion darstellt, die den Verantwortlichen „erziehen“ soll, dient der Schadensersatz der direkten Wiedergutmachung für die betroffene Person. Für Behörden kann dies zu einem deutlich spürbareren Anreiz führen als eine abstrakte Geldbuße, bei der eine öffentliche Stelle Gelder aus dem Steuerhaushalt als Bußgeld an eine andere staatliche Stelle oder den allgemeinen Haushalt abführt – es wäre ein bloßes „Verschieben von Geld“ innerhalb der eigenen Tasche.

Ein Schadensersatzanspruch hingegen ist kein bloßer Transfer, sondern eine notwendige finanzielle Wiedergutmachung gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern, die Behörden direkt in ihrer Budgetverantwortung trifft und somit als wirksamer Hebel für mehr Datenschutz fungiert.

Welche Folgen haben Beanstandungen für Behörden?

Fehlende Bußgelder bedeuten keine absolute Immunität. Datenschützer setzen andere Druckmittel ein:

  • Öffentlicher Druck: Tätigkeitsberichte der Aufsichtsbehörden dokumentieren die Verstöße öffentlich.
  • Reputationsverlust: Presse und Zivilgesellschaft greifen die Fehler der Ämter auf und diskutieren diese in den Medien.
  • Handlungszwang: Die betroffene Einrichtung behebt die Missstände in der Regel nach einer formellen Rüge durch die zuständige Aufsichtsbehörde.
  • Anordnungen: Die Aufsichtsbehörde kann auch konkrete Anordnungen treffen (z. B. die sofortige Einstellung einer Datenverarbeitung oder die Löschung von Datenbeständen). Diese Anordnungen sind verwaltungsrechtlich bindend.

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Kemal Webersohn

Geschäftsführung
Christian Scholtz

Christian Scholtz

Geschäftsführung
Kemal Webersohn,

Geschäftsführer der WS Digital Compliance GmbH und seit über zehn Jahren im Datenschutz und in der Informationssicherheit tätig.

Er schreibt außerdem auf unserem Blog zu Themen rund um Datenschutz, Informationssicherheit und die KI-Verordnung.

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