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Illegales Nutzertracking: OLG Hamm erklärt Datenerfassung per Meta-Pixel für rechtswidrig

Geschrieben von Kemal Webersohn, veröffentlicht am 24.06.2026

Viele Webseiten nutzen sogenannte „Meta Business Tools“, um den Erfolg ihrer Werbeanzeigen zu messen und Zielgruppen präzise zu profilieren. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm setzt dieser gängigen Praxis nun jedoch enge rechtliche Grenzen. Das Gericht verurteilte den Tech-Konzern wegen eines dreifachen DSGVO-Verstoßes zur Auskunftserteilung, zur Löschung und zur Zahlung von Schadensersatz.

Urteil des OLG Hamm zum Meta-Pixel

Eine Nutzerin klagte gegen Meta, da der Konzern ihr Online-Verhalten auf Drittwebsites lückenlos aufgezeichnet und mit ihrem persönlichen Facebook- und Instagram-Account verknüpft hatte. Das OLG Hamm gab der Klägerin im Berufungsverfahren recht (Urteil vom 09.03.2026 – Az. 8 U 21/25).

Das Gericht verurteilte Meta zur umfassenden Auskunft über alle gesammelten personenbezogenen Daten der Betroffenen. Neben einem Anspruch auf Löschung sprach der Senat der Nutzerin zudem einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 1.500 Euro zu. Denn auch der bloße, nur kurzzeitige Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten begründe nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bereits einen solchen Anspruch.

Warum verstoßen die Meta Business Tools gegen die DSGVO?

Der 8. Zivilsenat des OLG Hamm stellte fest, dass das Tracking-Tool gleich drei fundamentale Grundsätze der Datenschutz-Grundverordnung verletzt:

  • Verstoß gegen das Transparenzgebot: Die Datenerhebung erfolgt für die Betroffenen völlig undurchsichtig und bricht mit den Vorgaben aus Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO.
  • Verstoß gegen den Grundsatz der Zweckbindung: Meta nutzt die Daten für Zwecke außerhalb der legitimen Vereinbarungen, was Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO untersagt.
  • Verstoß gegen die Datenminimierung: Das Tool sammelt allgemeine, unterschiedslose und „potenziell unbegrenzte“ Datenmengen, entgegen Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO.

Warum Rechtfertigungsgründe nicht greifen

Meta scheitert vor Gericht mit dem Versuch, die massenhafte Datenverarbeitung zu rechtfertigen. Weder eine wirksame Einwilligung noch die Erforderlichkeit zur Vertragserfüllung liegen vor:

  • Keine wirksame Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO): Die Zustimmung zu den allgemeinen Nutzungsbedingungen einer Plattform umfasst nicht automatisch das Tracking auf Drittwebsites. Selbst ein Opt-out der Nutzenden ändert nichts an der Rechtswidrigkeit, da Meta die Daten in jedem Fall empfängt. Die Datenschutzrichtlinie des Konzerns erweist sich aufgrund ihres Umfangs und ihrer verwirrenden Art als unbrauchbar für den erforderlichen Nachweis nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO.
  • Keine Erforderlichkeit zur Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO): Der Kern des Nutzungsvertrags besteht in der weltweiten Kommunikation und dem Austausch von Inhalten. Das Ausspionieren beispielsweise von Warenkörben und Kaufabbrüchen auf fremden Websites hat keinerlei Bezug zu diesem Vertragskern. Das Tool dient damit allein der Unterstützung von Werbepartnern.

Das Wichtigste für Website-Betreibende in Kürze

  • Risiko der gemeinsamen Verantwortlichkeit: Wenn Sie das Meta-Pixel oder ähnliche Business-Tools auf Ihrer Website einbinden, haften Sie als Betreiber gemeinsam mit Meta für Datenschutzverstöße.
  • Handlungsbedarf: Prüfen Sie umgehend den Einsatz von Tracking-Skripten auf Ihren Online-Präsenzen. Verlassen Sie sich keinesfalls auf standardisierte Zusageklauseln der großen Tech-Konzerne.

Fazit

Das Urteil des OLG Hamm schafft erfreuliche Klarheit für den Verbraucherschutz, birgt jedoch erhebliche Haftungsrisiken für Werbetreibende. Die massenhafte, unterschiedslose Profilbildung von Usern ohne transparente Aufklärung ist nach der Entscheidung rechtswidrig. Wer das Meta-Pixel unkritisch weiterverwendet, riskiert teure Abmahnungen und Schadensersatzforderungen.

Als Datenschutzexperten empfehlen wir Ihnen eine sofortige Überprüfung Ihrer Marketing-Tools und Cookie-Einwilligungs-Banner. Wir unterstützen Sie gerne.

Sprechen Sie uns gerne an, bei Fragen zu Illegales Nutzertracking: OLG Hamm erklärt Datenerfassung per Meta-Pixel für rechtswidrig

Kemal Webersohn

Geschäftsführung
Christian Scholtz

Christian Scholtz

Geschäftsführung
Kemal Webersohn,

Geschäftsführer der WS Digital Compliance GmbH und seit über zehn Jahren im Datenschutz und in der Informationssicherheit tätig.

Er schreibt außerdem auf unserem Blog zu Themen rund um Datenschutz, Informationssicherheit und die KI-Verordnung.

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