HmbBfDI veröffentlicht Handreichung zum Data Act – mit To-do-Liste
Geschrieben von Miriam Harringer, veröffentlicht am 26.06.2025Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) hat eine praxisorientierte Handreichung zum EU‑Data‑Act veröffentlicht, die ab dem 12. September 2025 gilt. Für Unternehmen liefert sie konkrete To‑dos und erläutert zugleich das Spannungsverhältnis zum bestehenden Datenschutzrecht. Besonders gut dargestellt im Handout: die Beispiele aus der Praxis.
Hinweise für Unternehmen: Das müssen Sie wissen
Unternehmen von vernetzten Geräten sollten zunächst klar definieren, ob sie dem Anwendungsbereich des Data Act unterliegen – als Hersteller, Dateninhaber, -nutzer oder Cloud‑Anbieter. Als zentraler Schritt gilt die Erstellung einer umfassenden Datenübersicht: Welche Daten liegen an – personenbezogen, oder nicht? Hier hilft zumindest in Teilen das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gemäß DSGVO als Ausgangspunkt.
Im nächsten Schritt ist sorgfältig zu prüfen, ob Daten personenbeziehbar sind. Der Data Act erlaubt zwar grundsätzlich Datenzugang, jedoch nur unter Berücksichtigung der DSGVO ‑ bei Widersprüchen hat letztere Vorrang. Besonders bei Mischdatensätzen sollten Unternehmen personenbezogene Daten von nicht‑personenbezogenen trennen.
Zudem gibt es technische Anforderungen: Wo „relevant und technisch durchführbar“, sollte eine Schnittstelle bereitstehen, und der Zugang gegen unbefugten Zugriff muss gesichert sein. Auch Lizenzverträge für anonymisierte Datenzugriffe müssen früh vorbereitet und rechtlich abgesichert werden.
Darüber hinaus empfiehlt der HmbBfDI, Geschäftsgeheimnisinteressen zu dokumentieren, um berechtigten Schutz vor Herausgabeansprüchen zu behalten. Ebenso sollten Informationspflichten umgesetzt werden, analog zu Art. 13 DSGVO, also klare Hinweise an Käufer und Nutzerinnen der Geräte.
Datenschutz vor Datenteilung
Die Handreichung des HmbBfDI liefert Unternehmen eine To‑do‑Liste:
- Anwendungsbereich prüfen,
- Dateninventar anlegen,
- Personenbezug klären,
- Schnittstellen aufbauen,
- Lizenz‑ und Informationspflichten regeln
- sowie Geschäftsgeheimnisse schützen.
Entscheidend bleibt dabei die Balance zwischen dem neuen Zugangsrecht und der bestehenden DSGVO‑Compliance – denn bei Konflikten gilt: Datenschutz vor Datenteilung. Wer diese Hausaufgaben jetzt angeht, stellt sich rechtssicher und strategisch auf den Start im September 2025 ein.
Sprechen Sie uns gerne an, bei Fragen zu HmbBfDI veröffentlicht Handreichung zum Data Act – mit To-do-Liste


Miriam Harringer,
Medien- und Kulturmanagerin sowie Redakteurin.
Auf unserem Blog schreibt sie Artikel für die Themenbereiche Datenschutz, Informationssicherheit und Künstliche Intelligenz.
Weitere Artikel
- Die menschliche Aufsicht gem. Art. 14 KI-VO: Mensch-zentrierte KI
- Wer muss eine Datenschutz-Folgenabschätzung laut Art. 26. Abs. 9 KI-VO durchführen?
- Neueste Angriffe auf die IT-Sicherheit: Mit diesen Maßnahmen beugen Sie vor
- Datenschutz auf LinkedIn: Was man alles für das Häkchen preisgibt
- Passwortmanager im Fokus: BSI sieht Verbesserungsbedarf
- Pflicht für hochriskante KI-Systeme: EU-Konformitätserklärung gem. Art. 47 KI-VO
Verwandte Artikel
- Greift Regulierung zu kurz? TU Berlin warnt vor Meinungsbeeinflussung durch KI
- Offene KI-Modelle als Risiko der Zweckentfremdung
- Der Digitale Omnibus: Opfert die EU den Datenschutz für KI und Big Tech?
- Bias bei KI-Modellen: Diskriminierung durch die Maschine und ihre Ursachen
- KI-Transkription bei Videocalls: Das müssen Sie beachten
- Ohne Einheit droht Chaos: Warum KI-Regeln transatlantisch werden müssen