EuGH-Urteil: Geldwäsche in Unternehmen

Geschrieben von Carina Schwegler, veröffentlicht am 30.04.2026

Ein richtungsweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) markiert einen Wendepunkt in der Geldwäscheprävention. Mit der Rechtssache C-291/24 verschiebt sich der Fokus von der individuellen Schuld einer Einzelperson hin zur strukturellen Verantwortung der Organisation. Welche Folgen hat das für Ihre Compliance?

Wie ändert sich die Unternehmenshaftung durch den EuGH?

Den Anstoß gab ein Verfahren der österreichischen Finanzmarktaufsicht gegen ein Kreditinstitut. Nach bisheriger nationaler Rechtslage setzte eine Sanktion voraus, dass eine namentlich identifizierte Führungskraft schuldhaft handelte. Der EuGH stellte jedoch klar: Diese Praxis ist mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Die Wirksamkeit der Geldwäschebekämpfung („effet utile“) verlangt die unmittelbare Haftung der Unternehmen für Defizite in ihrer Organisation. Eine vorherige Feststellung der Verantwortlichkeit einer natürlichen Person ist für die Sanktionierung des Unternehmens somit nicht mehr erforderlich.

Warum bildet ein Systemfehler nun den zentralen Haftungsgrund?

Das Gericht betont, dass juristische Personen als Normadressaten direkt für die Verletzung von Sorgfaltspflichten verantwortlich sind. Die Haftung knüpft dabei an das objektive Versagen der Präventionsmechanismen an. Ein Mangel in der Überwachungsstruktur kann als Sanktionsgrund dienen, sofern dadurch geldwäscherechtliche Pflichten verletzt wurden, wobei nationale Verjährungsfristen weiterhin zulässig bleiben.

Welche Konsequenzen hat das Urteil für die deutsche Praxis?

Für deutsche Unternehmen bedeutet dies eine erhöhte Relevanz rechtssicherer Strukturen. Auch wenn der deutsche § 30 OWiG formal noch Verknüpfungen zur Führungsebene vorsieht, fordert das Urteil eine unionsrechtskonforme Auslegung. Diese stellt das Organisations- und Aufsichtsverschulden gemäß § 130 OWiG in den Mittelpunkt.

  • Fokus bisher: individuelle Schuld, Einzelperson im Fokus, Delegation als Entlastung
  • Fokus neu (nach EuGH): strukturelles Organisationsversagen, direkte Haftung der juristischen Person, Systemverantwortung der Führung

Fazit

Das EuGH-Urteil räumt mit dem alten Schutzschild der Delegation auf: Nicht mehr das Fehlverhalten einer einzelnen Person ist entscheidend, sondern das objektive Versagen einer Organisation. Wer keine prüfsicheren Strukturen vorweist, kann als Unternehmen unmittelbar sanktioniert werden.

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Kemal Webersohn

Geschäftsführung
Christian Scholtz

Christian Scholtz

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