Voraussetzungen für „berechtigtes Interesse“ im Überblick

Geschrieben von Carina Schwegler, veröffentlicht am 05.05.2026

Irgendwann steht jede verantwortliche Stelle vor derselben Herausforderung: Eine Datenverarbeitung ist wirtschaftlich oder technisch sinnvoll, aber das Einholen einer expliziten Einwilligung jeder einzelnen Person ist unpraktikabel oder schlicht unmöglich. In diesen Fällen rückt das berechtigte Interesse nach Art. 6 I lit. f) DSGVO in den Fokus.

Doch Vorsicht: Diese Rechtsgrundlage ist kein bloßer „Auffangtatbestand“ für fehlende Einwilligungen. Sie ist an strikte Bedingungen geknüpft. Wir klären die Voraussetzungen, beleuchten die dreistufige Prüfung und zeigen, wie Sie Fallstricke im Datenschutzalltag vermeiden.

Was ist das berechtigte Interesse eigentlich?

Das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erlaubt die Datenverarbeitung ohne eine vorherige, aktive Einwilligung, sofern die Interessen der verantwortlichen Stelle (oder eines Dritten) die Schutzwürdigkeit der betroffenen Person überwiegen.

Typische Beispiele für solche Interessen umfassen:

  • Die Gewährleistung der IT-Sicherheit und des Netzwerkbetriebs.
  • Maßnahmen zur Betrugsprävention und die Aufklärung von Straftaten.
  • Direktmarketing bei Bestandskunden (unter Berücksichtigung von Erwägungsgrund 47).
  • Interne Verwaltungszwecke innerhalb einer Unternehmensgruppe.

Welche Voraussetzungen gelten für die Anwendung?

Für die Nutzung dieser Rechtsgrundlage führen Verantwortliche zwingend eine dreistufige Prüfung durch. Diese Dokumentation bildet den Kern Ihrer Rechenschaftspflicht. Ohne schriftliche Fixierung dieser Schritte riskiert die verantwortliche Stelle bei einer Prüfung durch Aufsichtsbehörden Sanktionen und Bußgelder.

  1. Zweckidentifikation: Besteht ein legitimes Interesse (wirtschaftlich, rechtlich oder ideell)?
  2. Erforderlichkeitsprüfung: Dient die Verarbeitung unmittelbar diesem Zweck? Existiert ein milderes, ebenso effektives Mittel?
  3. Interessenabwägung: Treten die Belange der betroffenen Personen hinter die Interessen der verantwortlichen Stelle zurück?

Kriterium der Abwägungen und was das für die Praxis bedeutet

  • Vernünftige Erwartung: Rechnen die betroffenen Personen mit dieser konkreten Verarbeitung?
  • Art der Daten: Verarbeiten Sie besonders sensible Daten (z. B. nach Art. 9 DSGVO)?
  • Folgen der Verarbeitung: Welche Risiken entstehen für die Privatsphäre der Betroffenen?
  • Widerspruch: Ermöglichen Sie ein einfaches Opt-out gemäß Art. 21 DSGVO?

Wann überwiegen die Interessen der betroffenen Personen?

Ein Überwiegen der Schutzinteressen kann etwa eintreten, wenn verantwortliche Stellen personenbezogene Daten von Minderjährigen verarbeiten. Auch ein tiefgreifendes Profiling, mit dem eine Person vernünftigerweise nicht rechnet, schließt das berechtigte Interesse oft aus. In solchen Fällen verliert die Rechtsgrundlage ihre Gültigkeit. Verantwortliche Stellen benötigen dann zwingend eine andere Rechtsgrundlage.

Warum die Informationspflicht bestehen bleibt

Ein häufiges Missverständnis: Wer keine Einwilligung benötigt, müsse auch nicht informieren. Das ist falsch. Auch bei einer Verarbeitung auf Basis des berechtigten Interesses greift die Transparenzpflicht. Sie müssen in Ihrer Datenschutzerklärung explizit angeben, welche berechtigten Interessen Sie verfolgen. Dies ermöglicht es den Betroffenen erst, ihr Widerspruchsrecht effektiv auszuüben.

Wie sieht ein konkreter Anwendungsfall aus?

Ein klassisches Beispiel bildet die Protokollierung von IP-Adressen in Logfiles zur Abwehr von Cyberangriffen. Die verantwortliche Stelle verfolgt das berechtigte Interesse einer stabilen IT-Infrastruktur. Da die Sicherheit des Systems gleichzeitig den Schutz aller dort gespeicherten personenbezogenen Daten erhöht, fällt die Abwägung in der Regel für die verantwortliche Stelle positiv aus.

Ein weiteres Feld betrifft die Videoüberwachung in Verkaufsräumen zum Schutz des Eigentums. Es findet zusätzlich § 4 BDSG Anwendung, der die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume detailliert regelt. Hierbei achten Verantwortliche besonders auf eine deutliche Kennzeichnung der Maßnahmen vor Ort.

Fazit

Das berechtigte Interesse bietet wertvolle Flexibilität im Geschäftsalltag, erfordert jedoch eine präzise Einzelfallprüfung. Pauschale Begründungen ohne individuelle Abwägung halten einer behördlichen Prüfung selten stand.

Sprechen Sie uns gerne an, bei Fragen zu Voraussetzungen für „berechtigtes Interesse“ im Überblick

Kemal Webersohn

Geschäftsführung
Christian Scholtz

Christian Scholtz

Geschäftsführung
Carina Schwegler,

Juristin mit Schwerpunkt Datenschutzrecht. Sie unterstützt unsere Consultants durch wissenschaftliche Arbeit zu aktuellen rechtlichen Fragestellungen.

Auf unserem Blog schreibt sie über Themen rund um Datenschutz, die KI-Verordnung und Informationssicherheit.

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