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TikTok: EU‑Kommission zum „süchtig machenden Design“
Geschrieben von Frieda Klaphake, veröffentlicht am 19.03.2026Die EU-Kommission stellte im Februar 2026 vorläufig fest, dass TikTok gegen den Digital Services Act (DSA) verstößt. Im Fokus steht das „süchtig machende Design“ mit unendlichem Scrollen und personalisierten Empfehlungen. Dem Mutterkonzern ByteDance drohen Geldbußen bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes.
Systemische Risikobewertung nach dem Digital Services Act
Der DSA schafft einen unionsweiten Rechtsrahmen für Online-Plattformen und andere Vermittlungsdienste, der insbesondere Transparenz-, Risiko- und Sorgfaltspflichten festlegt, um illegale Inhalte, systemische Plattformrisiken und negative Auswirkungen auf Grundrechte im digitalen Raum zu begrenzen.
Art. 34 DSA regelt die systematische Risiko-Bewertung. Die Abwägung umfasst Identifikation, Analyse und Bewertung von Risiken, die sich aus dem Design, den algorithmischen Systemen und der Nutzung der Plattform ergeben. Die Bewertung muss insbesondere Auswirkungen auf Grundrechte, Minderjährigenschutz und öffentliche Interessen berücksichtigen. Auf Grundlage dieser Analyse sind gemäß Art. 35 DSA angemessene Maßnahmen zur Risikominderung zu ergreifen.
Die Verfahrensgrundlage
Die Europäische Kommission leitete ein förmliches Untersuchungsverfahren gegen TikTok ein, das sich auf Verstöße gegen Art. 34 und 35 DSA konzentriert. Als Very Large Online Platform (VLOP) mit über 45 Millionen monatlich aktiven EU-Nutzern unterliegt TikTok erweiterten Sorgfaltspflichten. Diese umfassen insbesondere die Verpflichtung, systemische Risiken für Nutzerinnen und Nutzer zu bewerten und geeignete Maßnahmen zu deren Minderung zu ergreifen. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Schutz von Minderjährigen zu, der in Art. 28 DSA konkretisiert wird.
Kritisierte Designelemente
Nach der vorläufigen Einschätzung der Kommission hat TikTok die mit seinem Plattformdesign verbundenen Risiken möglicherweise nicht ausreichend bewertet. Insbesondere folgende Funktionen stehen im Fokus der Untersuchung:
- Infinite Scroll (unendliches Scrollen)
- Automatische Videowiedergabe (Autoplay)
- Push-Benachrichtigungen
- Ein hochgradig personalisiertes Empfehlungssystem
Diese Mechanismen können Nutzerinnen und Nutzer kontinuierlich mit neuen Inhalten versorgen und damit ein kompulsives Nutzungsverhalten fördern. Insbesondere bei Minderjährigen kann ein solches Interaktion-optimiertes Plattformdesign negative Auswirkungen auf die psychische und physische Gesundheit haben.
Datenschutzrechtliche Dimension
Das hochgradig personalisierte Empfehlungssystem von TikTok basiert auf umfangreicher Verarbeitung personenbezogener Daten und stellt damit ein Profiling im Sinne von Art. 4 Nr. 4 DSGVO dar. Nutzerprofile werden erstellt, um individuelle Präferenzen vorherzusagen und Inhalte algorithmisch zu priorisieren. Durch die algorithmische Auswertung von Nutzungsdaten entstehen personalisierte Feeds, die das Nutzerverhalten gezielt beeinflussen.
Darüber hinaus kritisieren Regulierungsbehörden auch den eingeschränkten Zugang zu Plattformdaten für Forschende, der nach dem DSA erforderlich ist, um systemische Risiken unabhängig analysieren zu können.
TikTok argumentiert, dass ein umfassender Datenzugang teilweise mit Vorgaben der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kollidieren könne. Jede Weitergabe oder Nutzung personenbezogener Daten für die Forschung stellt eine Verarbeitung im Sinne der DSGVO dar und muss auf einer eigenständigen Rechtsgrundlage beruhen, Art. 6 DSGVO.
Die DSGVO sieht zudem vor, dass der Zugang zu personenbezogenen Daten durch gesetzliche Regelungen eingeschränkt werden kann, wenn dies zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen erforderlich und verhältnismäßig ist, Art. 23 DSGVO. Das bedeutet: Auch wenn der Digital Services Act (DSA) einen breiten Datenzugang für Forschende vorsieht, müssen Plattformen wie TikTok stets sorgfältig zwischen dem öffentlichen Forschungsinteresse und dem Datenschutz der Nutzenden im Einzelfall abwägen.
Mögliche Sanktionen und Verfahrensausgang
Die derzeitigen Feststellungen der Kommission sind vorläufig und stellen noch keine endgültige Entscheidung dar. TikTok hat das Recht, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen und die Einschätzung der Kommission anzufechten, Art. 79 DSA.
Im Fall TikTok deutet die Kommission an, dass eine wirksame Risikominderung möglicherweise grundlegende Änderungen am Plattformdesign erfordern könnte, etwa:
- Einschränkungen von Infinite-Scroll-Mechanismen
- Anpassungen des Empfehlungssystems
- Risikovermeidung in Hinsicht auf Nutzungsverhalten
Sollte die Kommission ihre vorläufige Bewertung jedoch bestätigen, könnten erhebliche Sanktionen folgen. Nach dem DSA sind Geldbußen von bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes möglich, Art .74 DSA.
Sprechen Sie uns gerne an, bei Fragen zu TikTok: EU‑Kommission zum „süchtig machenden Design“


Frieda Klaphake,
Juristin mit Schwerpunkt Datenschutzrecht. Sie unterstützt unsere Consultants durch wissenschaftliche Arbeit zu aktuellen rechtlichen Fragestellungen.
Auf unserem Blog schreibt sie über Themen rund um Datenschutz, die KI-Verordnung und Informationssicherheit.
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