Aufzeichnungspflichten gem. Art. 12 KI-VO: Protokolle während Lebensdauer von KI-Systemen
Geschrieben von Kemal Webersohn, veröffentlicht am 03.06.2025Die EU-KI-Verordnung (KI-VO) sieht vor, dass Anbieter und Betreiber hochriskanter KI-Systeme gem. Artikel 12 KI-VO, bestimmte Aufzeichnungsvorgaben einhalten, und zwar während des gesamten Lebenszyklus einer KI. Eine ständige Überprüfbarkeit ist sinnvoll, damit KI-Systeme nicht in einer Black Box verschwinden.
Bisher besteht für Anbieter die Pflicht, technische Möglichkeiten für Protokollierungen zu schaffen. Eine tatsächliche Pflicht, diese durchzuführen, legt Art. 12 KI-VO bisher nicht fest. (1)
Aufzeichnungspflichten
Art. 12 KI-VO beschreibt, dass Hochrisiko-KI-Systeme so konzipiert und entwickelt werden sollen, dass während ihres Betriebs automatische Protokolle oder Aufzeichnungen erstellt werden. Diese müssen ausreichend detailliert sein, damit
- die Funktionsweise des Systems nachvollzogen werden kann,
- Fehler oder Unregelmäßigkeiten identifiziert werden und
- Aufsichtsbehörden eine Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben ermöglicht wird.
Die Art der aufzuzeichnenden Informationen richtet sich nach dem Zweck und den Risiken des jeweiligen KI-Systems. Typische Beispiele sind:
- Eingabedaten und Ergebnisse der Verarbeitung,
- wesentliche Parameter und getroffene Entscheidungen,
- Informationen über menschliche Eingriffe oder Systemänderungen.
Die Aufzeichnungen müssen datenschutzkonform verarbeitet werden: Personenbezogene Daten dürfen nur gespeichert werden, wie dies erforderlich und gesetzlich zulässig ist.
Es gibt 3 Protokollierungssituationen
Anwendung 1:
Die Marktüberwachungsbehörde soll die protokollierten Daten rückwirkend prüfen, dafür müssen diese mindestens sechs Monate verfügbar sein. Die Behörde kann dann bewerten, ob die Hochrisiko-KI eine Gefahr für Grundrechte, Sicherheit oder Gesundheit von Menschen darstellt. (2)
Anwendung 2:
Nach der Einführung am Markt soll der Anbieter die KI fortlaufend – also über den ganzen Lebenszyklus einer KI – beobachten bzw. er muss die technischen Möglichkeiten dafür bereitstellen. Ob das stichpunktartig oder in Echtzeit passiert, ist bisher nicht detailliert ausgeführt. (3)
Anwendung 3:
Der Betreiber muss den KI-Betrieb letztlich mit den vom Anbieter bereitgestellten technischen Möglichkeiten überwachen bzw. protokollieren, also diese verwenden, um KI-Systeme zu bewerten. (4)
Biometrische Fernidentifizierungssysteme
Was konkret protokolliert werden soll, legt Art. 12 KI-VO bisher nicht fest, mit einer Ausnahme: biometrische Fernidentifizierungssysteme, also KI-Systeme, die aus der Ferne anhand biometrischer Daten Personen im Abgleich mit Daten aus einer Datenbank identifizieren können. (5) Aufzeichnungen sollen folgendes beinhalten: Zeitraum der KI-System-Verwendung, Referenzdatenbank, übereinstimmende Eingabedaten sowie Identität der beiden verglichenen Personen. (6)
Die Aufbewahrungspflichten für die Aufzeichnungen (Protokolle) können je nach Art und Einsatz des KI-Systems variieren. Anbieter müssen diese Daten verfügbar halten, um auf Anfrage gegenüber Behörden oder bei Streitigkeiten Auskunft zu geben.
(Quellenangaben:
1 Vgl.: BeckOK KI-Recht/Siglmüller/Zdanowiecki KI-VO Art. 12 Rn. 10-16
2 Vgl. ebd. Art. 12 Rn. 21
3 Vgl. ebd. Art. 12 Rn. 22
4 Vgl. ebd. Art. 12 Rn. 23
5 Vgl. ebd. Art. 12 Rn. 24-27
6 Vgl. ebd. Art. 12 Rn. 32-35)
Sprechen Sie uns gerne an, bei Fragen zu Aufzeichnungspflichten gem. Art. 12 KI-VO: Protokolle während Lebensdauer von KI-Systemen


Kemal Webersohn,
Geschäftsführer der WS Digital Compliance GmbH und seit über zehn Jahren im Datenschutz und in der Informationssicherheit tätig.
Er schreibt außerdem auf unserem Blog zu Themen rund um Datenschutz, Informationssicherheit und die KI-Verordnung.
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