Hinweisgeberschutzgesetz: Wo liegt der Unterschied zwischen interner und externer Meldestelle?

Geschrieben von Kelebek Hirsch, veröffentlicht am 26.03.2026

Die interne Meldestelle wird im Unternehmen selbst betrieben und dient der zuerst unternehmensinternen Aufklärung, während die externe Meldestelle bei Behörden angesiedelt ist und unabhängig Hinweise entgegennimmt, wenn intern keine Abhilfe erfolgt oder Vertrauen fehlt.

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) legt fest, dass Hinweisgebende (Whistleblower) ihre Informationen über Verstöße und Missstände durch frei zugängliche Meldestellen sicher und vertraulich weitergeben können. Hierfür sieht das Gesetz zwei wesentliche Säulen vor.

Interne Meldestelle: Der direkte Weg im Unternehmen

Die interne Meldestelle (§ 12 HinSchG) ist die erste Anlaufstelle für Hinweise und Verstöße. Diese Meldestelle muss ein Unternehmen mit in der Regel 50 Beschäftigten einrichten. Sie muss so gestaltet sein, dass sie Vertraulichkeit gewährleistet, Meldungen sowohl mündlich als auch schriftlich ermöglicht und durch unabhängige, fachkundige Personen besetzt wird, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

Externe Meldestelle: Der staatliche Rettungsanker

Die externen Meldestellen (§ 19 HinSchG) sind unabhängige Stellen außerhalb des Unternehmens, die vom Bund (z. B. beim Bundesamt für Justiz) oder den Ländern eingerichtet wurden. Diese werden genutzt, wenn im Unternehmen keine Meldestelle existiert oder wenn der Hinweisgeber Repressalien befürchtet.

Als Option interne Meldestelle outsourcen: Was sagt HinSchG dazu?

Die Option, die interne Meldestelle an Dritte (Ombudspersonen, Meldestellen-Dienstleister, Juristen) zu übertragen, formuliert das Gesetz gemäß § 14 HinSchG ausdrücklich und gleichwertig zur internen Lösung. Diese entlasten Unternehmen operativ, jedoch bleibt die gesamte rechtliche Verantwortung für Einrichtung und Schutz beim Unternehmen.

Unser Full-Service-Angebot übernimmt für Sie alles, was Sie im Hinweisgeberschutz beachten müssen. Sprechen Sie uns gerne an.

Fazit: Hinweisgeber haben Wahlrecht

Das Gesetz zielt darauf ab, dass Hinweisgeber vorrangig den internen Weg wählen. Das ist für Unternehmen oft der bessere Schritt, um Missstände schneller zu untersuchen und abzustellen, um so das Risiko zu reduzieren, dass Fälle nach außen eskalieren.

Dennoch haben Hinweisgeber das Wahlrecht (§ 7 HinSchG). Unternehmen sind daher gut beraten, ihre interne Meldestelle so vertrauenswürdig und zugänglich wie möglich zu gestalten, um externe Meldungen zu vermeiden. Eine Unternehmenskultur, in der Hinweise wertgeschätzt werden, ist der beste Schutz gegen unkontrollierte Meldungen nach außen.

Haben Sie Fragen zur Auslagerung Ihrer Meldestelle? Sprechen Sie uns an – wir begleiten Sie durch den gesamten Prozess.

Sprechen Sie uns gerne an, bei Fragen zu Hinweisgeberschutzgesetz: Wo liegt der Unterschied zwischen interner und externer Meldestelle?

Kemal Webersohn

Geschäftsführung
Christian Scholtz

Christian Scholtz

Geschäftsführung