Anonyme Meldungen im Hinweisgeberschutzgesetz – Pflicht oder Kür?

Geschrieben von Kelebek Hirsch, veröffentlicht am 24.03.2026

Seit dem 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Deutschland in Kraft. Es setzt die EU-Whistleblower-Richtlinie (2019/1937) in nationales Recht um und verpflichtet Unternehmen sowie Behörden, interne Meldekanäle einzurichten. Doch diese Frage beschäftigt Arbeitgeber und Compliance-Verantwortliche: Müssen anonyme Hinweise entgegengenommen werden? Die Antwort ist komplexer, als sie auf den ersten Blick erscheint.

Das HinSchG schützt Personen, die Hinweise auf Verstöße melden. Erfasst werden diese sowohl auf internen Meldekanälen innerhalb von Unternehmen als auch auf externen Kanälen bei staatlichen Stellen wie dem Bundesamt für Justiz. Der Schutz des Gesetzes richtet sich in erster Linie an identifizierbare Hinweisgeber. Das heißt: Wer sich namentlich zu erkennen gibt, genießt umfassenden Schutz vor Repressalien.

Anonyme Meldungen: Soll, aber kein Muss

Hier liegt der entscheidende Punkt. Das HinSchG verpflichtet Unternehmen nicht dazu, anonyme Meldungen entgegenzunehmen. § 16 Abs. 1 Satz 4 HinSchG formuliert dies als bloße Soll-Vorschrift: Interne Meldekanäle sollen so konzipiert sein, dass auch anonyme Hinweise möglich sind – eine strikte rechtliche Pflicht besteht hingegen nicht.

Das bedeutet in der Praxis: Ein Unternehmen verstößt nicht gegen das Gesetz, wenn sein internes Meldesystem ausschließlich namentliche Meldungen akzeptiert. Entschließt es sich jedoch dazu, anonyme Meldungen zuzulassen – was ausdrücklich empfohlen wird –, dann müssen diese auch tatsächlich bearbeitet werden. Hier greifen dieselben Verfahrenspflichten wie bei namentlichen Meldungen: Eingangsbestätigung, Rückmeldungen über ergriffene oder geplante Maßnahmen.

Das stellt die Praxis vor eine besondere Herausforderung: Wie bestätigt man den Eingang, wenn man die Identität des Meldenden nicht kennt? Hier helfen spezialisierte Hinweisgebersysteme, die eine verschlüsselte, anonyme Zwei-Wege-Kommunikation ermöglichen – der Hinweisgeber erhält einen Code, über den er sich später wieder einloggen und die Rückmeldung abrufen kann.

Unsere Plattform erfüllt alle Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes und wurde so entwickelt, dass sie alle Anforderungen erfüllt.

Fazit: Ausdrückliche Empfehlung

Das Hinweisgeberschutzgesetz schreibt anonyme Meldungen nicht zwingend vor, empfiehlt sie aber ausdrücklich. Wer als Unternehmen eine wirksame Compliance-Kultur etablieren will, kommt an einem System, das auch Anonymität ermöglicht, nicht vorbei.

Die gesetzliche Soll-Vorschrift ist dabei mehr als ein Fingerzeig – es bleibt abzuwarten, ob zukünftige Gesetzgebung oder Rechtsprechung auf europäischer Ebene die Anforderungen an anonyme Meldekanäle weiter konkretisiert und verschärft – und möglicherweise eine explizite Pflicht zur Ermöglichung anonymer Meldungen einführen wird.

Sprechen Sie uns gerne an, bei Fragen zu Anonyme Meldungen im Hinweisgeberschutzgesetz – Pflicht oder Kür?

Kemal Webersohn

Geschäftsführung
Christian Scholtz

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