HinSchG und Schutz vor Repressalien: Was bedeutet das konkret?

Geschrieben von Kelebek Hirsch, veröffentlicht am 25.03.2026

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), das am 02. Juli 2023 in Kraft getreten ist, setzt die EU-Whistleblower-Richtlinie (2019/1937) in nationales Recht um und bringt für Unternehmen weitreichende Pflichten mit sich. Kernbestandteil ist das Verbot von Repressalien, eines der zentralen Schutzinstrumente (§ 36 HinSchG) gegenüber Hinweisgebenden – also gegenüber Personen, die Verstöße gegen Recht und Gesetz intern oder extern melden. Unternehmen, die international tätig sind, sollten zudem beachten, dass vergleichbare Regelungen in allen EU-Mitgliedstaaten gelten.

Was sind Repressalien im Sinne des HinSchG?

Das HinSchG definiert den Begriff Repressalie in § 3 Abs. 6 HinSchG ausdrücklich weit: Gemeint ist jede Handlung oder Unterlassung in einem beruflichen Kontext, die durch eine Meldung oder Offenlegung veranlasst wird und durch die der hinweisgebenden Person ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann. Konkrete Beispiele für Repressalien sind:

  • Kündigung oder Abmahnung
  • Versetzung oder Degradierung
  • Entzug von Aufgaben oder Verantwortlichkeiten
  • Gehaltskürzungen oder Verweigerung einer Gehaltserhöhung
  • Negative Leistungsbeurteilungen
  • Mobbing, Diskriminierung oder Ausgrenzung am Arbeitsplatz
  • Einleitung von Disziplinarmaßnahmen
  • Kündigung von Verträgen (z. B. mit freien Mitarbeitenden oder Lieferanten)
  • Schadenersatzforderungen oder Anzeigen gegen die hinweisgebende Person

Entscheidend ist, dass die Repressalie im Zusammenhang mit der Meldung steht. Das gilt unabhängig davon, ob die Meldung intern (z. B. an eine Meldestelle im Unternehmen) oder extern (z. B. an eine Behörde) erfolgte.

Praxishinweis: Beweislastumkehr zugunsten des Hinweisgebenden

Das HinSchG sieht in § 36 eine Beweislastumkehr vor: Wenn eine hinweisgebende Person nach einer Meldung eine Benachteiligung erleidet, wird gesetzlich vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie darstellt. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass die Maßnahme aus anderen, sachlichen Gründen erfolgte.

Herzstück des Hinweisgeberschutzgesetzes

Das Repressalienverbot ist das Herzstück des Hinweisgeberschutzgesetzes. Nur wenn Hinweisgebende keine negativen Konsequenzen fürchten müssen, werden sie bereit sein, auf Missstände aufmerksam zu machen. Für Unternehmen bedeutet das: Sie müssen nicht nur technisch eine Meldestelle betreiben, sondern aktiv eine Kultur des Schutzes und der Offenheit fördern. Wer das ernst nimmt, profitiert langfristig – durch frühzeitige Risikoerkennung, bessere Compliance und stärkere Unternehmensreputation.

Haben Sie Fragen zum Hinweisgeberschutzgesetz oder zur Einrichtung einer Meldestelle? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Sprechen Sie uns gerne an, bei Fragen zu HinSchG und Schutz vor Repressalien: Was bedeutet das konkret?

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Geschäftsführung
Christian Scholtz

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