HinSchG: Wer ist eine geeignete Vertrauensperson?

Geschrieben von Kelebek Hirsch, veröffentlicht am 25.03.2026

Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) legt hohen Wert auf Vertraulichkeit und Schutz für Hinweisgeber (Whistleblower). Während das Gesetz spezifisch die Anforderungen an interne Meldestellen regelt (unabhängig, fachkundig, verschwiegen), bezieht sich der Begriff „Vertrauensperson“ oft auf Personen, die den Hinweisgeber unterstützen oder Teil der Meldestelle sind (§ 15 HinSchG).

Anforderungen und Merkmale

Die Vertrauensperson muss über die notwendige Fachkunde verfügen (§ 15 Abs. 2 HinSchG), um die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können. Sie kann Teil der Organisation oder ein externer Dienstleister sein (§ 14 Abs. 1 HinSchG). Das Gesetz schreibt keine bestimmte Berufsqualifikation vor – entscheidend ist die tatsächliche Eignung für die Aufgabe. Neben Ihrer Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und Objektivität gehören Kenntnisse in:

Viele Unternehmen nutzen eine externe Vertrauensperson (spezialisierter Dienstleister, Rechtsanwalt), da diese:

  • Höheres Vertrauen bei Beschäftigten genießen
  • Absolute Verschwiegenheit garantieren
  • Hohe fachliche Eignung haben
  • Professionelle Bearbeitung gemäß den gesetzlichen Fristen sicherstellen

Fazit: Verantwortung liegt bei Organisation

Die Anforderungen an die Vertrauensperson lassen sich auf drei Kernprinzipien reduzieren: Fachkompetenz + Unabhängigkeit + Vertraulichkeit.

Da das Gesetz – anders als beim Datenschutzbeauftragten – keine formale Zertifizierungspflicht kennt, liegt die Verantwortung bei der Organisation, eine geeignete Person sorgfältig auszuwählen und regelmäßige Schulungen und Fortbildungen zu ermöglichen, da sich die Rechtslage immer weiterentwickelt. Oder Sie wählen einen Dienstleister, der diese Fachkunde bündelt und entsprechend zertifiziert ist, wie z. B. die Meldestelle von Compliance-Center.

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Kemal Webersohn

Geschäftsführung
Christian Scholtz

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