„Widerrufs-Button“ kommt: Neue Pflichten für Online-Shops bis Juni 2026

Geschrieben von Miriam Harringer, veröffentlicht am 16.04.2026

Im Online-Shopping ist der Kündigungsbutton für Abos bekannt. Nun geht es einen Schritt weiter für mehr Verbraucherschutz: Mit der angepassten Richtlinie (EU) 2023/2673 wird der sogenannte „One-Click Withdrawal“ (Widerruf mit einem Klick) Pflicht. In Deutschland wurde das entsprechende Umsetzungsgesetz bereits im Februar 2026 verabschiedet. Was bedeutet das nun für Shop-Betreiber? Und bis wann muss die Online-Präsenz angepasst werden? Wir fassen die wichtigsten Anforderungen zusammen.

Was ist neu?

Der Artikel 11a – „Ausübung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden” – ist neu in der Richtlinie 2023/2673, die Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen regelt. Bisher reichte es oft aus, eine Widerrufsbelehrung als Text bereitzustellen und ein Musterformular zu verlinken. Künftig müssen Unternehmen eine interaktive Funktion – den Widerrufs-Button – direkt auf ihrer Webseite integrieren, sofern der Vertrag online über eine Benutzeroberfläche abgeschlossen wurde.

Die 3 Säulen der neuen Pflicht

1. Der Button: sichtbar und eindeutig

Die Widerrufsfunktion darf nicht im Kleingedruckten versteckt sein.

  • Beschriftung: Der Button muss klar mit „Hier vom Vertrag widerrufen“ oder einer ähnlich eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
  • Platzierung: Er muss permanent verfügbar, leicht zugänglich und gut sichtbar platziert sein (z. B. durch auffällige Farben oder größere Schrift).

2. Das Verfahren: einfach und strukturiert

Klickt der Kunde auf den Button, muss er direkt zu einer Eingabemaske gelangen. Hier dürfen nur die nötigsten Daten abgefragt werden:

  • Name der Verbraucher
  • Angaben zur Identifizierung des Vertrags (z. B. Bestellnummer).
  • E-Mail-Adresse für die Bestätigung

Der Widerruf muss ohne vorherige Anmeldung im Kundenkonto möglich sein!

3. Die Bestätigung: Sofortige Quittierung

Sobald der Kunde den Widerruf absendet, ist das Unternehmen verpflichtet, den Erhalt der Erklärung unverzüglich auf elektronischem Wege (meist per E-Mail) zu bestätigen. Diese Bestätigung dient lediglich als Nachweis über den Eingang, nicht zwingend über die rechtliche Wirksamkeit des Widerrufs im Einzelfall.

Vorsicht: Datenschutz nicht vergessen

Die Einführung des Widerrufs-Buttons ist nicht nur ein Thema für die Rechtsabteilung und die IT zur technischen Implementierung, sondern auch für den Datenschutz. Da über den Widerrufs-Button personenbezogene Daten erhoben werden, ist ein Update der Datenschutzerklärung erforderlich. Dabei sollten Sie explizit auf Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO als Rechtsgrundlage verweisen, da die Datenverarbeitung zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht erfolgt.

Tipp: Binden Sie Ihren Datenschutzbeauftragten von Anfang an in den Implementierungsprozess mit ein.

Checkliste für Ihren Shop

  • Ist ein Button mit der Aufschrift „Hier vom Vertrag widerrufen“ geplant?
  • Kann das Formular ohne Login genutzt werden?
  • Ist der automatisierte Versand der Empfangsbestätigung eingerichtet?
  • Wurde die Datenschutzerklärung aktualisiert?

Sprechen Sie uns gerne an, bei Fragen zu „Widerrufs-Button“ kommt: Neue Pflichten für Online-Shops bis Juni 2026

Kemal Webersohn

Geschäftsführung
Christian Scholtz

Christian Scholtz

Geschäftsführung