„Widerrufs-Button“ kommt: Neue Pflichten für Online-Shops bis Juni 2026
Geschrieben von Kemal Webersohn, veröffentlicht am 16.04.2026Im Online-Shopping ist der Kündigungsbutton für Abos bekannt. Nun geht es einen Schritt weiter für mehr Verbraucherschutz: Mit der angepassten Richtlinie (EU) 2023/2673 wird der sogenannte „One-Click Withdrawal“ (Widerruf mit einem Klick) Pflicht. In Deutschland wurde das entsprechende Umsetzungsgesetz bereits im Februar 2026 verabschiedet. Was bedeutet das nun für Shop-Betreiber? Und bis wann muss die Online-Präsenz angepasst werden? Wir fassen die wichtigsten Anforderungen zusammen.
Was ist neu?
Der Artikel 11a – „Ausübung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden” – ist neu in der Richtlinie 2023/2673, die Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen regelt. Bisher reichte es oft aus, eine Widerrufsbelehrung als Text bereitzustellen und ein Musterformular zu verlinken. Künftig müssen Unternehmen eine interaktive Funktion – den Widerrufs-Button – direkt auf ihrer Webseite integrieren, sofern der Vertrag online über eine Benutzeroberfläche abgeschlossen wurde.
Die 3 Säulen der neuen Pflicht
1. Der Button: sichtbar und eindeutig
Die Widerrufsfunktion darf nicht im Kleingedruckten versteckt sein.
- Beschriftung: Der Button muss klar mit „Hier vom Vertrag widerrufen“ oder einer ähnlich eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
- Platzierung: Er muss permanent verfügbar, leicht zugänglich und gut sichtbar platziert sein (z. B. durch auffällige Farben oder größere Schrift).
2. Das Verfahren: einfach und strukturiert
Klickt der Kunde auf den Button, muss er direkt zu einer Eingabemaske gelangen. Hier dürfen nur die nötigsten Daten abgefragt werden:
- Name der Verbraucher
- Angaben zur Identifizierung des Vertrags (z. B. Bestellnummer).
- E-Mail-Adresse für die Bestätigung
Der Widerruf muss ohne vorherige Anmeldung im Kundenkonto möglich sein!
3. Die Bestätigung: Sofortige Quittierung
Sobald der Kunde den Widerruf absendet, ist das Unternehmen verpflichtet, den Erhalt der Erklärung unverzüglich auf elektronischem Wege (meist per E-Mail) zu bestätigen. Diese Bestätigung dient lediglich als Nachweis über den Eingang, nicht zwingend über die rechtliche Wirksamkeit des Widerrufs im Einzelfall.
Vorsicht: Datenschutz nicht vergessen
Die Einführung des Widerrufs-Buttons ist nicht nur ein Thema für die Rechtsabteilung und die IT zur technischen Implementierung, sondern auch für den Datenschutz. Da über den Widerrufs-Button personenbezogene Daten erhoben werden, ist ein Update der Datenschutzerklärung erforderlich. Dabei sollten Sie explizit auf Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO als Rechtsgrundlage verweisen, da die Datenverarbeitung zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht erfolgt.
Tipp: Binden Sie Ihren Datenschutzbeauftragten von Anfang an in den Implementierungsprozess mit ein.
Checkliste für Ihren Shop
- Ist ein Button mit der Aufschrift „Hier vom Vertrag widerrufen“ geplant?
- Kann das Formular ohne Login genutzt werden?
- Ist der automatisierte Versand der Empfangsbestätigung eingerichtet?
- Wurde die Datenschutzerklärung aktualisiert?
Sprechen Sie uns gerne an, bei Fragen zu „Widerrufs-Button“ kommt: Neue Pflichten für Online-Shops bis Juni 2026


Kemal Webersohn,
Geschäftsführer der WS Digital Compliance GmbH und seit über zehn Jahren im Datenschutz und in der Informationssicherheit tätig.
Er schreibt außerdem auf unserem Blog zu Themen rund um Datenschutz, Informationssicherheit und die KI-Verordnung.
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