AI-Washing & Transparenz: Wann teilen Sie Usern den KI-Einsatz mit?

Geschrieben von Kemal Webersohn, veröffentlicht am 25.06.2026

Der Begriff „Künstliche Intelligenz“ dominiert die aktuelle Werbung. Wer jedoch mit Slogans wie „AI-powered“ wirbt, ohne tatsächlich KI einzusetzen, begeht eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG. Das nennt sich auch AI-Washing. Umgekehrt zwingt der Gesetzgeber Unternehmen bei tatsächlicher Nutzung zur transparenten Offenlegung ihrer Systeme.

Wann teilen Sie Usern den KI-Einsatz mit?

Art. 50 Abs. 1 AI Act verpflichtet Anbieter zur Information natürlicher Personen, sobald diese direkt mit einem KI-System interagieren – beispielsweise bei einem Chatbot im Kundenservice. Diese Information erfolgt zwingend klar, verständlich und direkt bei der ersten Interaktion. Ebenfalls gekennzeichnet werden müssen durch KI generierte Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte.

Die Transparenzpflicht entfällt lediglich, wenn der KI-Einsatz aus Sicht einer verständigen Person absolut offensichtlich ist. Diese gesetzlichen Vorgaben gelten verbindlich ab dem 2. August 2026.

AI-Washing: Fazit

Unternehmen wandeln beim Einsatz von KI auf einem schmalen Grat zwischen unlauterem AI-Washing und strengen gesetzlichen Transparenzpflichten.

Sie haben Fragen zur rechtskonformen KI-Nutzung und den neuen Transparenzpflichten? Wir beraten Sie gerne.

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Kemal Webersohn

Geschäftsführung
Christian Scholtz

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