AI-Washing & Transparenz: Wann teilen Sie Usern den KI-Einsatz mit?
Geschrieben von Kemal Webersohn, veröffentlicht am 25.06.2026Der Begriff „Künstliche Intelligenz“ dominiert die aktuelle Werbung. Wer jedoch mit Slogans wie „AI-powered“ wirbt, ohne tatsächlich KI einzusetzen, begeht eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG. Das nennt sich auch AI-Washing. Umgekehrt zwingt der Gesetzgeber Unternehmen bei tatsächlicher Nutzung zur transparenten Offenlegung ihrer Systeme.
Wann teilen Sie Usern den KI-Einsatz mit?
Art. 50 Abs. 1 AI Act verpflichtet Anbieter zur Information natürlicher Personen, sobald diese direkt mit einem KI-System interagieren – beispielsweise bei einem Chatbot im Kundenservice. Diese Information erfolgt zwingend klar, verständlich und direkt bei der ersten Interaktion. Ebenfalls gekennzeichnet werden müssen durch KI generierte Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte.
Die Transparenzpflicht entfällt lediglich, wenn der KI-Einsatz aus Sicht einer verständigen Person absolut offensichtlich ist. Diese gesetzlichen Vorgaben gelten verbindlich ab dem 2. August 2026.
AI-Washing: Fazit
Unternehmen wandeln beim Einsatz von KI auf einem schmalen Grat zwischen unlauterem AI-Washing und strengen gesetzlichen Transparenzpflichten.
Sie haben Fragen zur rechtskonformen KI-Nutzung und den neuen Transparenzpflichten? Wir beraten Sie gerne.
Sprechen Sie uns gerne an, bei Fragen zu AI-Washing & Transparenz: Wann teilen Sie Usern den KI-Einsatz mit?


Kemal Webersohn,
Geschäftsführer der WS Digital Compliance GmbH und seit über zehn Jahren im Datenschutz und in der Informationssicherheit tätig.
Er schreibt außerdem auf unserem Blog zu Themen rund um Datenschutz, Informationssicherheit und die KI-Verordnung.
Weitere Artikel
- EU AI Act: Gefährdet das Verbot bestimmter KI-Praktiken die Verteidigungsfähigkeit Europas?
- DS-GVO & Due Diligence
- Kritik am EU AI Act: Zu streng, zu unklar, zu langsam?
- Blockchains Teil 1 – Recht auf Löschung
- Bewertungsportale: Fluch oder Segen
- Datenpanne in Berlin: Schöffenlisten jahrelang versehentlich online
Verwandte Artikel
- Videoüberwachung im Schwimmbad: Was ist rechtlich zulässig?
- Das DADG ist da: Was Unternehmen zum deutschen Data-Act-Durchführungsgesetz wissen müssen
- Illegales Nutzertracking: OLG Hamm erklärt Datenerfassung per Meta-Pixel für rechtswidrig
- Darum zahlen Behörden keine Bußgelder
- Das Daten-Governance-Gesetz (DGG) ist in Kraft: Neue Aufgaben für die Bundesnetzagentur
- Microsofts neue Datenschutz-Hilfen: Wie dokumentieren Verantwortliche den KI-Einsatz rechtssicher?